Vereinsstatuten

Schattendorf, 01. 03. 2017

Statuten des Vereines „Sportschützenverein Schattendorf“

§  1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Sportschützenverein Schattendorf“
2. Er hat seinen Sitz in Schattendorf und erstreckt deine Tätigkeit auf ganz Österreich
3. Die Einrichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt

§  2  Zweck

Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf  Gewinn gerichtet ist bezweckt die Ausübung und Förderung des Schießsports.

§  3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen;
a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende.
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Einrichtung einer Home Page.
c) Errichtung einer Bibliothek
3. Die erforderlichen materielle Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen;
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstige Zuwendungen;

§ 4  Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche u Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch  Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§  5  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Schützenrat. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung  zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Schützenrates durch die Generalversammlung.
§  6  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und  durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Schützenrat schriftlich  mitgeteilt werden. Er  enthebt jedoch das Mitglied nicht von der Verpflichtung  der Beitragsleistungen für das laufende Schießjahr.
3. Der Schützenrat kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Schriftlicher  Mahnung  unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon  unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Schützenrat auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung  der Ehrenmitgliedschaft kann aus den Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Schützenrates beschlossen werden.

§  7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zu pünktlichen  Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§  8  Die Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( §§ 9 und 10), der Schützenrat  ( §§ 11 bis 13) die Rechnungsprüfer (§ 14)  und das Schiedsgericht ( § 15 ).

§  9  Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche  Generalversammlung findet auf  Beschluss des Schützenrates, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der  stimmberechtigten ( § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 )  Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu Erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Schützenrat.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse –ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –  können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung  sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen  Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert  oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln, der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Schützenmeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist , so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10  Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsausschusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung  der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Schützenratsmitglieder und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) Entlastung des Schützenrates;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
f) Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§  11  Der Schützenrat

1. Der Schützenrat besteht aus acht Mitglieder, aus dem Schützenmeister und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinen Stellvertreter, dem Kassier und seinen Stellvertreter, dem Sportleiter und seinen Stellvertreter.
2. Der Schützenrat wird von der Generalversammlung gewählt. Der Schützenrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Schützenrat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Schützenrates einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche  Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Schützenrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Schützenrat wird vom Schützenmeister, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.  Ist auch dieser auf  unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf  jedes sonstige Schützenratsmitglied den Schützenrat einberufen.
5. Der Schützenrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Schützenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmrechtmehrheit, bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Schützenmeister, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Schützenratsmitglied.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Schützenratsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Schützenrat oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Schützenrates bzw. Schützenratsmitgliedes in Kraft.
10. Die Schützenratsmitglieder können  jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Schützenrat, im Falle des Rücktrittes des gesamten Schützenrates  an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bez. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§  12  Aufgabenkreis des Schützenrates

Den Schützenrat obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben  zu, die nicht durch die Statuten einen anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere Angelegenheiten.
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalsversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§  13  Besondere Obliegenheiten einzelner Schützenratsmitglieder

1. Der Schützenmeister vertritt den Verein nach außen. Schriftlichen Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Schützenmeisters  und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Schützenmeisters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen  Schützenratsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung .
2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen , den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der Schützenmeister berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung  oder des Schützenrates fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen  jedoch der  nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Der Schützenmeister führ den Vorsitz in der Generalversammlung und im Schützenrat.
5. Der Schriftführer hat den Schützenmeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm obliegt die Führung der Protokolle  der Generalversammlung und des Schützenrates.
6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße  Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

7. Der Sportleiter hat die Aufgabe, im Rahmen  der Österreichischen Schießordnung das wettkampfmäßigen Schießen zu überwachen und die Anordnungen zu treffen, welche die Sicherheit beim Schießen gewährleistet.
8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schützenmeisters, des Schriftführers, des Kassiers und des Sportleiters ihre Stellvertreter.

§  14  Die Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, Sie haben der Generalversammlung  über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8. 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15  Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Schützenrat ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Schützenrat binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Schützenrat innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§  16  Auflösung des Vereines

1. Die  freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll an die Gemeinde Schattendorf zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff  BAO gespendet werden.
3. Der letzte Schützenrat hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet , die freiwillige  Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.